Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Geschäftsbedingungen

der Firma EL-RU-FE ELEKTRO Seidel GmbH (Stand 30.09.2017)

 

I. Allgemeines zum Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne daß solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2. Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen des Lieferers oder Leistenden und für die damit übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in allen seinen Teilen (ausgenommen VOB Teil B §1 Pkt. 1), sofern sie auf die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen zutreffen, sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

3. Angebote sind für den Lieferer 30 Werktage verbindlich.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Für Umfang der Lieferung und Leistungen sind jeweils die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Grundlage der Erklärung bildet das Angebot, an das der Lieferer im Umfang als auch in der zeitlichen Abfolge gebunden ist. Eine zeitliche Bindung an das Angebot beträgt 4x Wochen vom Datum des Angebotes an gerechnet. Das Angebot basiert wiederum auf der Grundlage der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. Pläne oder auf der Basis der vom Besteller geforderten Leistungen. Sofern sich bauliche Änderungen bzw. Änderungen des Verwendungszweckes oder sonstige Behinderungen ergeben, die der Besteller bzw. Auftraggeber veranlasst hat und die nicht Bestandteil des Angebotes sind, hat der Besteller bzw. Auftraggeber die dem Lieferer daraus resultierenden zusätzlichen Kosten zu den Preisen des Lieferers zu vergüten. Auch wenn die Bindefrist noch nicht abgelaufen ist, bindet sich der Lieferer auch dann nicht mehr an sein Angebot, wenn der Besteller neue Bestandteile für das bereits erarbeitete Angebot als Angebotserweiterung / -überarbeitung vor einer eventuellen Beauftragung übergibt. An übergebenen Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.

3. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

III. Preis

1. Alle Preis gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes, bei ununterbrochenen Montage mit anschließender Inbetriebsetzung und sind für die Rechnungslegung nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreise vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Soweit das nicht der Fall ist, handelt es sich um tages- oder Richtpreise. Maßgebend für die Berechnung sind dann die Materialpreise am Tage der Lieferung und die tatsächlich gezahlten Arbeitslöhne. Etwaige Materialbeistellung seitens des Bauherrn wird als Lieferung des Auftragnehmers betrachtet, zum regulären Einstandspreis vergütet und zum üblichen Verkaufspreis mit in Rechnung gestellt. Sofern eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt oder zulässt, gilt dies.

2. Die Vergütung bestimmt sich nach vertraglichen Einheitspreisen, es sei denn, daß andere Rechnungsarten, wie Pauschalsummen, Stundenlohnsätze oder Selbstkosten vereinbart worden sind. Alle von den Bestellern angeordneten zusätzlichen Leistungen und Sonderwünsche bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, so daß eine erhöhte Vergütung in Folge zusätzlicher Leistungen bzw. Änderungswünsche des Bestellers schon vor der Ausführung der schriftlichen Ausfertigung bedürfen. Stundenlohnarbeiten erfordern eine gesonderte schriftliche Vertragsabrede und müssen vom Besteller angeordnet sein.

3. Die Preisberechnung erfolgt in der für den Auftragnehmer gesetzlich geltenden Währung.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind, sofern nicht nachfolgend oder im betreffenden Vertrag anderweitig vereinbart, bei Abnahme des Gegenstandes, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Rechnung rein netto oder nach 7 Tagen mit 2% Skonto, zur Zahlung fällig. Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller bzw. Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers bzw. Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

2. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle des Lieferers.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

 

VI. Aufstellung und Montage

1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:

a)  Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung.

b)  Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen: Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahme zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes treffen würde.

c)  Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas,- Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4. Für Bewachung der Baustelle ist seitens des Bestellers Sorge zu tragen. Stemm- oder alle anderen Nebenarbeiten sind bauseitig auszuführen. Montierte Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Für etwa eintretende Beschädigungen oder Diebstahl wird kostenloser Ersatz nicht geleistet.

5. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 1. Bis 4. Noch die folgenden:

a)  Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.

b)  Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

  • Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks

  • Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage

 

VII. Gewährleistung und Haftung

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tag des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere werden fehlerhafte Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück behalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurück halten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer und elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht voraus gesetzt sind. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

a)  Mängel, die zwar mit der Leistung des Lieferers in unmittelbaren Zusammenhang stehen können aber nachweislich von ihm nicht erbracht und auch nicht abgerechnet worden (Drittleistung anderer gem. den Festlegungen eines Erfüllungsgehilfen des Bestellers)

b)  Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung des Gegenstandes zurück zu führen sind.

c)  Mängel, die im ursächlichen Zusammenhang mit der mangelhaften Zusammensetzung, Wartung oder Pflege des Bestellers oder Auftraggebers auf der Grundlage der übergebenen Unterlagen stehen.

d)  Mängel, die auf der Basis der Mißachtung der Betriebsanleitung auftreten.

Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 

VIII. Gerichtsstand

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

 

IX Schlussbestimmungen

1. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sind unmittelbarer Vertragsbestandteil. Soweit die Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die durch Vertrag bestimmten Festlegungen. Änderungen, Ergänzungen und Spezifizierungen bedürfen der jeweiligen Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültigen Bestimmungen sind in diesem Falle durch solche gültigen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.